Ich habe heute einen Zeitungsartikel gefunden den ihr unbedingt mal lesen solltet. Ich denke die meisten von uns sind Ebayer.
Köln – Ganz schön peinlich: Peter R. (Name geändert) hat sich da aber ordentlich verzockt. Er muss seine schicke Yacht vom französischen Hersteller Jeanneau für 22 Euro und 50 Cents abgeben. Weil er bei einer Internet-Auktion vergessen hat, ein Mindestgebot einzutragen.
Das Oberlandesgericht Köln verurteilte den Porzer dazu, das Boot für einen Preis von 22,50 € herauszugeben (Az. 8 U 30/08). Dabei liegt der Wert der mehr als sechs Meter langen „Jeanneau Sun Way 21“ mit Außenbordmotor im fünfstelligen Euro-Bereich.
Der Porzer hat keine Chance, das Geschäft rückgängig zu machen. „Bei Internet-Auktionen kommen rechtsgültige Geschäfte zustande“, so Richter Hubertus Nolte, Sprecher des Kölner Oberlandesgerichts.
Eigentlich wollte Peter sein Boot für mindestens 12.000 € verkaufen. Doch er vergaß einfach, ein Mindestgebot festzulegen und die Auktion weiter zu verfolgen. Und während der Auktion bot nur Jürgen K. (Name geändert) aus Bochum mit. So war bei 22,50 € Schluss.
Peter aus Porz gab das Boot nicht heraus, und führte auf der Internet-Plattform „technische Probleme“ und ein „Versehen“ an. Doch das gilt nicht: Schnäppchen-Käufer K. reichte über seinen Berliner Anwalt Thomas Wickert Klage beim Kölner Landgericht ein. Und gewann. Auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht blieb er erfolgreich.
„Jetzt muss der Verkäufer sein Verkaufsversprechen einlösen. Er kann nicht nachher sagen, es sei alles nicht so gemeint gewesen“, so Richter Nolte am Donnerstag. Ansonsten muss Peter R. 12.000 € als Ausgleich zahlen.
Damit stärken die Kölner Gerichte bereits zum zweiten Mal die Rechte der Ersteigerer bei Internet-Auktionen. In einem anderen Fall hatte ein Landwirt aus dem Rheinland einen Rübenroder für die Zuckerrüben-Ernte im Wert von 60.000 € versteigern wollen. Und ebenfalls ein Mindestgebot vergessen. Einziges Gebot bei Ende der Auktion: 51 €.
Auch hier entschied die 28. Zivilkammer beim Kölner Landgericht: Der Verkäufer muss den Rübenroder rausrücken. Frei nach dem Motto: Drei, zwei, eins – meins.
Hier ist der Link
http://www.express.de/nachrich…rtikel_1223463590037.html