Ebay und Amazon mĂŒssen nach einem neuen Urteil kĂŒnftig Daten an die Steuerfahndung herausgeben. Das kann auch Privatpersonen treffen â denn steuerfrei ist in Deutschland lĂ€ngst nicht jedes GeschĂ€ft.
Das jĂŒngste Urteil zum Internethandel sollte auch PrivatverkĂ€ufer aufhorchen lassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Internethandel-Plattformen grundsĂ€tzlich mit der Steuerfahndung zusammenarbeiten mĂŒssen.
Sie mĂŒssen Auskunft ĂŒber die UmsĂ€tze, Konto- und Kontaktdaten ihrer HĂ€ndler abgeben. Von dem Urteil sind neben professionellen HĂ€ndlern auch Privatpersonen betroffen.
Was muss also derjenige beachten, der Omas Hausstand oder Papas alte Schallplatten im Internet versteigern möchte? Privat und damit steuerfrei ist der Verkauf persönlicher GegenstÀnde oder unliebsamer Weihnachtsgeschenke, wenn die Gewinne unter 600 Euro im Jahr liegen.
Der Ăbergang zum gewerblichen HĂ€ndler ist allerdings flieĂend. Wer auch nur in kleinem Umfang Ware gezielt ankauft, um sie auf Ebay und anderen Plattformen zu versilbern, handelt laut BFH schon gewerblich.
Laut BFH ist die Grenze zum Gewerbe zudem ĂŒberschritten, wenn GegenstĂ€nde "in erheblichem Umfang" im Internet verkauft werden. Eine feste Grenze gibt es nicht. In einem Fall wertete das Gericht 328 VerkĂ€ufe in einem Jahr als "unternehmerische TĂ€tigkeit".
Wer zuviel verkauft, muss ein Gewerbe anmelden
Betroffene mĂŒssen dann ein Gewerbe anmelden und Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zahlen. Kleinunternehmer mit einem Jahresbruttoumsatz von unter 17.500 Euro sind dabei noch von der Umsatzsteuer befreit.
Vorsicht ist auch bei der Haftung fĂŒr SachmĂ€ngel an der verkauften Ware angebracht. Private können dieses Haftung in der Regel durch den entsprechenden Hinweis ausschlieĂen, dass es sich um einen Privatverkauf handelt und die Haftung deshalb ausgeschlossen ist.
Gewerbliche VerkĂ€ufer können dies nicht tun: Sie mĂŒssen fĂŒr Neuwaren zwei Jahre lang die MĂ€ngelfreiheit gewĂ€hrleisten.
Bei Gebrauchtwaren kann diese GewĂ€hrleistung auf ein Jahr beschrĂ€nken werden, wenn der HĂ€ndler darauf in seiner Artikelbeschreibung ausdrĂŒcklich hinweist.